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CAD4FM TeamViewer Supportmodul



general Terms and conditions

General terms and conditions
for deliveries, services and software licences


 

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You won't believe what is possible in terms of programming...

It doesn't matter in which area you use AutoCAD, BricsCAD or ZWCAD!

Do they have particularly complex tasks or just repetitive simple tasks that are very time-consuming overall?

Give us a call or email us - we can certainly help you!
From small tools to full-blown programs till to the 'finish Button.'


 

Legal Notice

Sorry! Our terms and conditions are only available in German.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen

für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen




§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese  Allgemeinen Vertragsbedingungen  gelten für  alle Vertragsbeziehungen und    vorvertragliche   Schuldverhältnisse    im   unternehmerischen    Verkehr ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden   nicht   Vertragsinhalt,   auch   wenn   die   CAD4FM  UG   ihnen  nicht ausdrücklich widerspricht.

(2)  Auch  wenn beim  Abschluss  gleichartiger Verträge  hierauf  nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen  der CAD4FM UG in  ihrer bei Abgabe   der Erklärung des  Kunden  unter www.CAD4FM/agb abrufbaren Fassung,  es sei  denn, die  Vertragspartner vereinbaren  schriftlich etwas anderes.

(3) Bei Verträgen  mit Verbrauchern gelten  nur §§ 3,  4, 7 Abs.  1–3 und 14; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

(4) Für zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.


§ 2 Vertragsschluss

(1)  Ein  Vertrag kommt  nur  Zustande, wenn  Art  und Umfang  von  Leistung und Gegenleistung von  beiden Seiten  schriftlich festgelegt  worden sind,  außerdem dadurch,  dass  die  CAD4FM  UG   mit  der  vertragsgemäßen  Leistungserbringung beginnt.   Die   CAD4FM   UG   kann    schriftliche   Bestätigungen   mündlicher Vertragserklärungen  des Kunden verlangen.

(2) Der  Kunde hält  sich 2  Wochen an  Erklärungen zum  Abschluß von  Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

(3)  Für  Lieferungen   und  Leistungen  anderer   Art  (z.B.  Einrichtung   und Installation der Software) sind gesonderte Verträge zu schließen.

(4) Soweit in diesen Bedingungen die Schriftform vorausgesetzt ist, gilt § 126 a BGB, d.h. durch elektronische Form wird die Schriftform gewährt.


§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Einräumung der Nutzungsrechten nach § 4, außerdem (soweit bestellt) die Schulung nach § 15.

(2) Der Kunde  hat vor Vertragsabschluss  überprüft, dass die  Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die  wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und  Qualität der Leistungen ist der Vertrag  oder die Auftragsbestätigung   der CAD4FM  UG,  sonst  das  Angebot  der  CAD4FM  UG. Sonstige Angaben  oder Anforderungen  werden nur  Vertragsbestandteil, wenn  die Vertragspartner  dies schriftlich    vereinbaren  oder    die  CAD4FM  UG    sie schriftlich   bestätigt  hat. Nachträgliche  Änderungen  des    Leistungsumfangs bedürfen  der    schriftlichen Vereinbarung  oder der  schriftlichen Bestätigung durch die CAD4FM UG.

(4)    Produktbeschreibungen,      Darstellungen    und      Testprogramme  sind Leistungsbeschreibungen,  jedoch  keine  Garantien.  Eine  Garantie  bedarf  der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der CAD4FM UG.

(5) Die CAD4FM UG  erbringt alle Lieferungen und  Leistungen nach dem Stand  der Technik.


§ 4 Rechte des Kunden an der Software

(1)  Die   Software  ist   rechtlich  geschützt.   Das  Eigentum,  Urheberrecht, Patentrechte,  Markenrechte  und  alle  sonstigen  Leistungsschutzrechte  an der Software     sowie     an     sonstigen     Gegenständen,     insbesondere    am Dokumentationsmaterial,  die  die   CAD4FM  UG   dem   Kunden  im  Rahmen    der Vertragsanbahnung und  –durchführung  überlässt  oder zugänglich   macht, stehen im Verhältnis  der Vertragspartner ausschließlich  der CAD4FM UG  zu, auch  wenn der  Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder  denjenigen eines Dritten  verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie  bei der  Erstellung   von   Kopien   bringt   der    Kunde   einen    entsprechenden Urhebervermerk  an.   Änderungen   und  Erweiterungen  des   Programmcodes,  die auf  Wunsch   und  Rechnung   des  Kunden  durchgeführt  werden,  gehen  in  das Eigentum  der  CAD4FM  UG über   und können   anderen Kunden    zur    Verfügung gestellt    werden.    Die   Nutzungsrechte    für    die Programmverbesserungen werden an die CAD4FM  UG abgetreten. Die CAD4FM  UG nimmt die Abtretung  hiermit an. Zu den diesbezüglichen Befugnissen des Kunden siehe Abs. 3.

(2)  Der Kunde  ist nur  berechtigt, mit  dem Programm  eigene Daten  selbst  im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle  Datenverarbeitungsgeräte (z.B.  Festplatten  und  Zentraleinheiten),  auf  die  die  Programme  ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer  kopiert oder übernommen werden, müssen  im unmittelbaren  Besitz  des Kunden  stehen.  Weitere vertragliche  Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung  auf eine Anzahl  von Arbeitsplätzen oder  Personen) sind technisch einzurichten und praktisch  einzuhalten. Als Arbeitsstationen im  Netz gelten  auch  zu  dem  Netz  gehörende  Heimarbeitsplätze,  zeitweise  ans  Netz angeschlossene  tragbare  Computer  sowie  Remote-Arbeitsplätze.  Dienen   diese lediglich  als Ersatz  für im  lokalen Netz  eingebundene Arbeitsstationen,  ist hierfür keine zusätzliche  Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Als  Simultanbetrieb gilt auch  die Benutzung  der Software  auf tragbaren  Computern. Die  CAD4FM UG räumt  dem Kunden  hiermit  die für  diese  Nutzung notwendigen  Befugnisse  als einfaches, räumlich  nicht  beschränktes  Nutzungsrecht ein  einschließlich  des Rechts zu Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.

(3)   Der   Kunde   darf  die   für   einen   sicheren  Betrieb   erforderlichen Sicherungskopien der  Programme erstellen.  Die Sicherungskopien  müssen, soweit technisch  möglich,  mit  dem  Urheberrechtsvermerk  des   Original-Datenträgers versehen  und  sicher   verwahrt  werden.  Urheberrechtsvermerke   dürfen  nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind  zu löschen oder zu  vernichten. Von  der  CAD4FM UG überlassene Unterlagen   dürfen nur für betriebsinterne Zwecke  kopiert werden. Eine Änderung  des Programmcodes durch den Kunden ist nur   nach vorheriger schriftlicher  Zustimmung der  CAD4FM UG   zulässig.  Die Zustimmung   darf   nur  aus   wichtigem   Grund  verweigert werden.  Von   solchen  Änderungen stellt der   Kunde CAD4FM UG  eine  Kopie der Änderung  auf einem Datenträger oder  in  gedruckter  Form  zusammen  mit  allen notwendigen   Informationen zur  Verfügung.  Eine   Verwertung  der   geänderten Programmversion   durch  die    CAD4FM UG  gegenüber anderen  Kunden bedarf  der Zustimmung des betroffenen Kunden.

(4) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und  die  Verbreitung in  körperlicher  oder unkörperlicher  Form,  Gebrauch der Software  durch  und für  Dritte  (z.B. Outsourcing,  Rechenzentrumstätigkeiten, Applikationsservice, Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung  der CAD4FM UG nicht erlaubt.

(5) Vertragsgegenstände, Unterlagen,  Vorschläge, Testprogramme usw.  der CAD4FM UG, die dem  Kunden vor oder  nach Vertragsabschluss zugänglich  gemacht werden, gelten als geistiges  Eigentum  und als   Geschäfts- und  Betriebsgeheimnis  der CAD4FM UG und sind nach § 14 geheim zu halten.


§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens   der CAD4FM UG  schriftlich  als verbindlich  bezeichnet.  Die CAD4FM UG kann Teilleistungen erbringen,  soweit die  gelieferten Teile für  den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

(2) Liefer-  und Leistungsfristen  verlängern sich  um den  Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den  Zeitraum, in dem  die CAD4FM  UG durch  Umstände, die  sie nicht  zu vertreten hat, an der Lieferung  oder Leistung  gehindert  ist,  und um   eine angemessene  Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.  Zu   diesen  Umständen   zählen  auch   höhere Gewalt   und Arbeitskampf. Fristen gelten  auch um den Zeitraum als  verlängert, in  welchem  der   Kunde   vertragswidrig   eine     Mitwirkungsleistung   nicht erbringt,   z.B.  eine Information   nicht  gibt, einen  Zugang   nicht schafft, eine  Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(3)  Vereinbaren  die  Vertragspartner  nachträglich  andere  oder   zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4)  Mahnungen  und  Fristsetzungen  des  Kunden  bedürfen  zur  Wirksamkeit der Schriftform. Eine  Nachfrist muss  angemessen sein.  Eine Frist  von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(5) Leistungsort von Schulungen  ist der Ort, an  dem die Schulung zu  erbringen ist. Im Übrigen ist der Sitz der CAD4FM UG der Leistungsort.


§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1)  Jede  Beendigung  des weiteren  Leistungsaustausches  (z.B.  bei Rücktritt, Minderung, Kündigung  aus wichtigem  Grund, Schadensersatz  statt der  Leistung) muss stets  unter Benennung  des Grundes  und mit  angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicher­weise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen  zwei  Wochen  nach   Fristablauf  erklärt  werden.  In   den  gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung  ganz oder  überwiegend zu  vertreten hat,  kann die  Rückabwicklung nicht verlangen.

(2)  Alle  Erklärungen  in  diesem  Zusammenhang  bedürfen  zur  Wirksamkeit der Schriftform.
 

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (bei  Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne  Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(2) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und  Konditionenliste der CAD4FM UG, die über www.CAD4FM.de/Preise einsehbar ist.

(3)  Fahrtkosten,  Spesen, Zubehör,  Versandkosten  und Telekommunikationskosten sind  zusätzlich  nach  Aufwand zu  vergüten.  Zusätzliche  vom Kunde  verlangte Leistungen (zB. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation)  werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der CAD4FM UG in Rechnung gestellt.

(4) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe hinzu.

(5)   Der   Kunde  kann   nur  mit  von   der   CAD4FM  UG unbestrittenen   oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des §  354 a  HGB  kann  der  Kunde  Ansprüche  aus  diesem   Vertrag  nur  mit  vorheriger schriftlicher   Zustimmung   der   CAD4FM    UG   an   Dritte   abtreten.    Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen  dem Kunde nur innerhalb dieses  Vertragsverhältnisses zu.


§ 8 Pflichten des Kunden

(1)  Der  Kunde  ist   verpflichtet,   alle  Liefergegenstände  der   CAD4FM  UG unverzüglich   ab Lieferung   oder   ab   Zugänglichmachung   entsprechend   den handelsrechtlichen  Regelungen    (§   377   HGB)   durch    einen  fachkundigen Mitarbeiter  untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.  Der  Kunde  testet  gründlich  jedes   Modul auf  Verwendbarkeit  in der konkreten Situation,  bevor er  mit der  produktiven Nutzung  beginnt.  Dies gilt  auch für  Programme, die  der Kunde  im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

(2) Der Kunde  trifft angemessene Vorkehrungen  für den Fall,  dass das Programm ganz oder  teilweise nicht  ordnungsgemäß arbeitet  (z.B. durch  Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es  liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.


§ 9 Gewährleistung

(1) Die  Software hat  die vereinbarte  Beschaffenheit und  eignet sich  für die vertraglich  vorausgesetzte,  bei  fehlender  Vereinbarung  für  die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt  dem Kriterium praktischer  Tauglichkeit und hat  die bei Software dieser  Art übliche  Qualität; sie  ist jedoch  nicht fehlerfrei.  Eine Funktionsbeeinträchtigung    des    Programms,    die    aus    Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen,  Fehlbedienung  o.ä.  resultiert,  ist  kein  Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2)   Bei   Sachmängeln   kann  die   CAD4FM  UG   zunächst   nacherfüllen.  Die Nacherfüllung erfolgt nach  Wahl der  CAD4FM UG durch  Beseitigung des  Mangels, durch Lieferung von Software, die   den Mangel  nicht hat,  oder  dadurch,  dass die  CAD4FM  UG  Möglichkeiten  aufzeigt,  die  Auswirkungen   des  Mangels   zu vermeiden.  Wegen eines   Mangels sind  zumindest  drei   Nachbesserungsversuche hinzunehmen.  Eine  gleichwertige  neue Programmversion oder  die  gleichwertige vorhergehende Programmversion,  die  den Fehler nicht   enthalten hat,  ist  vom Kunden zu  übernehmen, wenn  dies für ihn zumutbar ist.

(3)   Der   Kunde    wird   die   CAD4FM   UG   bei   der    Fehleranalyse   und Mängelbeseitigung  unterstützen,  indem  er  insbesondere  auftretende  Probleme konkret beschreibt, die  CAD4FM UG umfassend   informiert und  ihr  die  für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die CAD4FM UG kann die Mangelbeseitigung  nach ihrer  Wahl vor  Ort oder  in ihren  Geschäftsräumen durchführen. Die CAD4FM UG kann Leistungen  auch durch  Fernwartung   erbringen. Der  Kunde   hat   auf  eigene  Kosten   für   die erforderlichen    technischen Voraussetzungen   zu    sorgen   und   der   CAD4FM  UG    nach   entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

(4) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und  Reaktionszeiten: a) Fehlerklasse  1: Betriebsverhindernde   Mängel:  Der  Fehler  verhindert  den Geschäftsbetrieb   beim Kunden;   eine Umgehungslösung   liegt nicht   vor:  Die CAD4FM  UG beginnt  unverzüglich, spätestens  innerhalb  von  vier Stunden  nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung  und  setzt sie  mit Nachdruck bis   zur Beseitigung  des  Fehlers  fort, soweit  zumutbar  auch  außerhalb der  üblichen Arbeitszeit   (werktags   8.00  Uhr     bis  17.00    Uhr). b) Fehlerklasse   2: Betriebsbehindernde   Mängel:    Der  Fehler    behindert   den Geschäftsbetrieb beim  Kunde   erheblich;    die   Nutzung    ist   jedoch  mit Umgehungslösungen oder    mit   temporär    akzeptablen    Einschränkungen    oder  Erschwernissen möglich:  Die  CAD4FM  UG beginnt   bei Fehlermeldung  vor  10.00  Uhr mit   der Fehlerbeseitigung  am  gleichen Tag,   bei   späterer Fehlermeldung   zu  Beginn des  nächsten   Arbeitstages und  setzt sie  bis  zur  Beseitigung  des  Fehlers innerhalb  der   üblichen  Arbeitszeit  fort.  Die    CAD4FM UG    kann zunächst eine   Umgehungslösung  aufzeigen   und den  Fehler  später    beseitigen,  wenn dies   für   den  Kunden  zumutbar  ist. c) Fehlerklasse  3: Sonstige    Mängel: Die   CAD4FM  UG  beginnt  innerhalb  einer  Woche mit    der  Fehlerbeseitigung oder  beseitigt   den Fehler   erst   mit dem nächsten Programmstand, wenn  dies für den Kunde zumutbar ist.

(5) Die Fristen nach  Abs. 4 beginnen mit  einer Rüge nach §  8 Abs. 1. Für  die Fristberechnung  gilt  §  5  Abs. 2,  3.  Bei  Meinungsverschiedenheit  über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen.  Er erstattet der CAD4FM UG  den Aufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.

(6)   Die CAD4FM  UG  kann  Mehrkosten  daraus  verlangen,  dass  die   Software verändert, außerhalb der vorgegebenen  Umgebung eingesetzt oder  falsch  bedient wurde.  Sie kann  Aufwendungsersatz verlangen, wenn  kein Mangel gefunden  wird. Die Beweislast liegt beim Kunde. § 254 BGB gilt entsprechend.

(7) Wenn   die CAD4FM  UG  die  Nacherfüllung  endgültig  verweigert  oder diese endgültig  fehlschlägt oder  dem Kunde  nicht zumutbar  ist,  kann  er nach  den Regeln des §  6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung  angemessen herabsetzen     und   zusätzlich     nach    §     11    Schadensersatz     oder Aufwendungsersatz  verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.


§ 10 Rechtsmängel

(1) Die CAD4FM UG gewährleistet, dass  der vertragsgemäßen Nutzung der  Software durch  den  Kunden  keine   Rechte  Dritter  entgegenstehen.   Bei Rechtsmängeln leistet  die  CAD4FM UG   dadurch  Gewähr,   dass  sie   dem  Kunde  nach  ihrer Wahl  eine  rechtlich einwandfreie  Nutzungsmöglichkeit an der Software  oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2)  Der  Kunde  unterrichtet  die  CAD4FM UG  unverzüglich   schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software gegen  ihn geltend machen. Der   Kunde ermächtigt  die  CAD4FM UG,  die  Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange die  CAD4FM UG von dieser Ermächtigung Gebrauch  macht, darf der  Kunde von sich aus  die  Ansprüche des Dritten  nicht ohne  Zustimmung   der CAD4FM  UG  anerkennen; die  CAD4FM  UG wehrt   dann  die Ansprüche des  Dritten auf eigene Kosten   ab und  stellt den  Kunde von   allen mit  der Abwehr  dieser Ansprüche  verbundenen Kosten frei, soweit  diese  nicht auf  pflichtwidrigem Verhalten des  Kunden (zB. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

(3)   §  9   Abs.  2,   6,  7   gelten  entsprechend.   Für  den   Abbruch   des Leistungsaustauschs gilt § 6.  Für die Haftung gilt  § 11, für die  Verjährung § 12.


§ 11 Haftung

(1) Die CAD4FM UG  leistet Schadenersatz oder Ersatz  vergeblicher Aufwendungen, gleich aus     welchem     Rechtsgrund    (z.B.     aus     rechtsgeschäftlichen und    rechtsgeschäftsähnlichen       Schuldverhältnissen,       Sach-       und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und  unerlaubter Handlung),  nur in   folgendem Umfang: a) Die Haftung  bei  Vorsatz  und  aus   Garantie  ist  unbeschränkt. b) Bei   grober  Fahrlässigkeit  haftet  die  CAD4FM   UG in  Höhe   des  typischen und  bei Vertragsabschluss  vorhersehbaren  Schadens.  c)   Bei    nicht    grob fahrlässiger  Verletzung    einer    so   wesentlichen Pflicht,    dass      die Erreichung        des    Vertragszwecks      gefährdet    ist  (Kardinalpflicht; insbesondere  Verzug), haftet  die CAD4FM    UG  in   Höhe  des typischen    und bei   Vertragsabschluss  vorhersehbaren  Schadens,   höchstens jedoch mit  10000 €  je  Schadensfall   und  25000  €  für   alle  Schadensfälle  aus  dem Vertrag insgesamt.

(2)  Der   CAD4FM UG   bleibt  der  Einwand  des   Mitverschuldens  offen.   Der Kunde   hat   insbesondere   die    Pflicht   zur    Datensicherung   und    zur Virenabwehr  nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper  und Gesundheit und bei Ansprüchen aus  dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.


§ 12 Verjährung

(1)   Die  Verjährungsfrist   beträgt a)   für  Ansprüche    auf     Rückzahlung des  Nutzungsentgelts    aus   Rücktritt  oder   Minderung     ein    Jahr    ab Ablieferung    der  Software,   jedoch  für ordnungsgemäß  gerügte Mängel  nicht weniger   als  drei    Monate  ab   Abgabe   der  wirksamen   Rücktritts-   oder Minderungserklärung b)bei anderen Ansprüchen  aus Sachmängeln  ein Jahr  c)  bei Ansprüchen  aus  Rechtsmängeln  zwei Jahre,   wenn der   Rechtsmangel  nicht  in einem  dinglichen Recht  eines   Dritten liegt,  auf  Grund  dessen   er  die in §  3  Abs.   5  genannten   Gegenstände  herausverlangen kann d)   bei   anderen Ansprüchen  auf  Schadensersatz   oder  Ersatz   vergeblicher Aufwendungen  zwei Jahre,    beginnend   ab   dem    Zeitpunkt,   in   dem   der   Kunde  von   den anspruchsbegründenden   Umständen   Kenntnis   erlangt   hat   oder   ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die  Verjährung tritt spätestens mit  Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2)  Bei Schadens-  und Aufwendungsersatz  aus Vorsatz,  grober  Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Kunden

(1)  Die  Rechte   nach  §  4   gehen  erst  mit   vollständiger  Bezahlung  der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

(2)  Die  CAD4FM UG  kann  die  Rechte  nach  §  4  aus  wichtigem  Grund  unter den Voraussetzungen des § 6  widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt  insbesondere vor, wenn der Kunde  die Vergütung nicht  zahlt oder in  erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

(3) Wenn die  Rechte nach §  4  nicht entstehen  oder wenn sie  enden, kann  die CAD4FM UG vom  Kunden  die  Rückgabe  der  überlassenen  Gegenstände   verlangen oder  die   schriftliche Versicherung,  dass sie  vernichtet sind,  außerdem die Löschung  oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung,  dass dies  geschehen ist.

§ 14 Geheimhaltung

(1)  Die  Vertragspartner  verpflichten  sich,  alle  ihnen  vor  oder  bei  der Vertragsdurchführung  von dem  jeweils anderen  Vertragspartner zugehenden  oder bekannt werdenden  Gegenstände (z.B.  Software, Unterlagen,  Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind,  auch über das Vertragsende  hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese  Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Kunde macht die  Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und  sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben  benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3)  Die  CAD4FM  UG verarbeitet   die zur   Geschäftsabwicklung  erforderlichen Daten des  Kunden unter  Beachtung der  datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die CAD4FM  UG  darf  den  Kunden nach  erfolgreichem  Abschluß  der  Leistungen als Referenzkunden benennen.


§ 15 Schulung

(1) Die  Schulungen  erfolgen  nach Wahl   der CAD4FM UG   beim Kunden  oder  an einer in  Absprache mit  dem Kunden  zu bestimmenden  anderen Stelle.  Bei einer Schulung  beim  Kunden   stellt  dieser  nach   Absprache  mit  der   CAD4FM  UG entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei  einer Schulung an anderer Stelle mietet der  Kunde  die Räumlichkeiten  an  und stellt die  erforderliche Hardware  und Software vor Ort bereit.

(2)  Die CAD4FM  UG kann  einen Schulungstermin  aus wichtigem  Grund  ausfallen lassen.  Die  CAD4FM  UG   wird    dem   Kunden   die   Absage   eines   Termins rechtzeitig  mitteilen  und Ersatztermine anbieten.

(3) Für den Fall einer  berechtigten  Unzufriedenheit des Kunden hat  die CAD4FM UG  die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.

§ 16 Schluss

(1) Änderungen und Ergänzungen des  Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben  werden. Zur  Wahrung  der  Schriftform  genügt  auch  eine  Übermittlung  in   Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Es  gilt  das  Recht der   Bundesrepublik Deutschland  unter  Ausschluss des UN-Kauf­rechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus  und im Zusammenhang mit diesem  Vertrag ist bei  Verträgen mit Kaufleuten  der  Sitz der CAD4FM UG.

(3)  Die Vertragspartner  vereinbaren, bei  allen Meinungsverschiedenheiten  aus oder   im   Zusammenhang  mit   diesem   Vertrag,  Vertragserweiterungen    oder -ergänzungen,   die   sie    nicht   untereinander   bereinigen    können,   die Schlichtungsstelle  der   Deutschen  Gesellschaft   für  Recht   und  Informatik (www.dgri.de/),   anzurufen,   um   den   Streit   nach   deren   dann  gültiger Schlichtungsordnung    in    der   zum    Zeitpunkt    der   Einleitung    eines Schlichtungsverfahrens  gültigen  Fassung ganz  oder  teilweise, vorläufig  oder endgültig zu bereinigen.  Die Verjährung für  alle Ansprüche aus  dem streitigen Lebenssachverhalt   ist   ab   dem   Schlichtungsantrag   bis   zum   Ende   des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.


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